AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ASOTEC Alternativ- und Solartechnik GmbH, Stand November 2011

§ 1 Geltung

Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für sämtliche zukünftigen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und gelten als Vertragsbestandteil. Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Eingang bei uns widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen sowie sonstigen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Nur im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer und Prokuristen unseres Unternehmens sind berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen zu vereinbaren.

§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Druckerzeugnissen sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Gestalterische oder produkttechnische Abweichungen von Beschreibungen oder Abbildungen sind möglich.

§ 3 Preise

Für alle Preis- und Rabattangaben ist ein Irrtum vorbehalten. Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste unseres Hauses. Wird eine Lieferung von mehr als 4 Monaten ab dem Tage unserer Auftragsbestätigung vereinbart oder kann die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erst später als 4 Monate ab Auftragsbestätigung erfolgen, so sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen und insoweit im entsprechenden Umfange eine Preisänderung vorzunehmen.

Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Kosten für Frachten und Einfuhrabgaben werden gesondert berechnet.

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn unser Angebot unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen seit Absendung, unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. Ist die Bestellung eines Kundes als Angebot anzusehen, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Lieferung der Produkte bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.

Trotz Bestätigung der Bestellung sind wir berechtigt, einen Kunden abzulehnen oder eine Bestellung nicht auszuführen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der von ihm getätigten Angaben bestehen oder wenn sonstige Gründe, z. B. drohende Zahlungsunfähigkeit oder fehlende Bonität, gegen eine Ausführung der Bestellung sprechen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort fällig und zahlbar. Für den Fall, das Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß alle bis dahin fälligen früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind.

Für die Skontorechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht bzw. Fremdkosten maßgeblich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

Bei neuer Geschäftsbeziehung liefern wir grundsätzlich nur gegen Vorkasse; in ausdrücklich schriftlich bestätigten Fällen mit Abbuchungsermächtigung oder Nachnahme. Auch für spätere Lieferungen behalten wir uns vor, nur gegen Vorkasse, Abbuchungsermächtigung oder Nachnahme zu liefern.

Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt werden. Darüber hinaus kann der Kunde nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund derer er die Zahlung zurückhält, auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wird.

Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins bei Verbrauchern jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Nichtverbrauchern jährlich 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen.

Kommt unser Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht uns das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem wir uns verpflichtet haben, vorläufig einzustellen bzw. zurückzuhalten und sämtliche ausstehenden Beträge aus diesem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen sind in diesem Falle für uns hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises hierauf bedarf.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang

Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.

Alle Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dieses gilt nicht, wenn wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben.

Teillieferungen sind zulässig.

Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde, sofern er nachweist, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Schadenersatzansprüche unserer Kunden wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über vorgenannte Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistungen auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

Dieses ist unabhängig davon, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten.

Unser Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, daß wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf max. 25 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Uns bleibt vorbehalten, den Anfall eines niedrigeren Schadens nachzuweisen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Die Beschränkung unserer Haftung ist Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleibt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet. Bei Versendung von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung bereits mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen und hat diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern.

Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Vorschrift. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch unseren Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neue Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im obigen Sinne. Soweit die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Liefergegenstände zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Kosten der Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nur berechtigt. Er tritt allerdings bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Unser Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Auf unser Verlangen hin hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner unseres Kunden offenzulegen.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung unseres Kunden vorliegt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden oder zu erwartender Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware ggfls. zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen dieses aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

Bei reiner Rücknahme gemäß vorstehender Regelung sind wir berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware aus dessen Kosten abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter unseres Hauses den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen während der Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.

Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 25 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns unser Kunde unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Gewährleistung

Unser Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Unterläßt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.

Wir sind nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Schlägt die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. In allen Fällen von berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht zu mehrfachen Nachbesserung, bevor der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann.

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Nutzung der Ware, falsche Bedienung, falschen Einbau oder ähnliches zurückzuführen ist, der Liefergegenstand nicht entsprechend unseren Empfehlungen oder der des Herstellers gewartet und gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch entstanden ist, der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Gegenstandes beruht; der Schaden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag, entstanden ist.

Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, entfällt unsere Sachmängelhaftung.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt werden.

Stellt sich heraus, das vom Kunden angeforderte und von uns erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung unseres Hauses erforderlich wurden, so hat unser Kunde diese Leistungen zu vergüten und die uns entstandenen Kosten zu tragen.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Kunden gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistung ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Die uns treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt davon unberührt.

Wir haften uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruht, die wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

Gleiches gilt bei Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Unsere Haftung ist jedoch auf den Ersatz des vohersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Auch in Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der oben aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Unsere Haftung ist bei sonstigen schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragsverpflichtungen auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Soweit wir im Rahmen des Lieferantenregress in Anspruch genommen werden, verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Rücknahme

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen.

Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Unkostenanteils gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

§ 9 Abnahme

Befindet sich der Kunde mit der Abnahme/Annahme der von ihm bestellten Leistung in Verzug und setzen wir ihnen schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme/Annahme unser Leistung, so können wir nach Ablauf dieser Frist statt Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

In diesem Falle können wir pauschal 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis anfordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch dann, wenn im Falle der Insolvenz unseres Kunden der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.

§ 10 Unzulässige Weiterlieferung / Fehlleitung

Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht im unverarbeiteten Zustand in Länder außerhalb der EU verbracht werden. Auf unser Verlangen hat der Kunde den Verbleib der Waren nachzuweisen.

Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. Wir sind berechtigt, statt der Pauschale den Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß Erzeugnisse an keinen anderen Bestimmungsort und zu keinem anderen Empfänger gelangen als er mit uns vereinbart hat.

Auf unser Verlangen hat der Kunde nachzuweisen, daß er die oben genannte Verpflichtung erfüllt hat.

§ 11 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

Unser Kunde ist damit einverstanden, daß die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten per EDV-Anlage gespeichert und bearbeitet werden. Diese Daten werden streng vertraulich behandelt und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z. B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen.

Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungspflicht sind solche Informationen, die nachweislich allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.

§ 12 Verschiedenes

Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Unsere Verantwortung nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

Nebenabreden sind nicht geschlossen.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Anderenfalls greifen die gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist, gilt Hachenburg als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wird sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Jede Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abänderung der Schriftformerfordernis.

Elektronische Dokumente, wie z. B. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, wahren die Schriftform nicht.